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Welchen Standpunkt vertritt der Islam in Bezug auf das Recht des Nachbarn?

Abū Schuraih berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Bei Allah, er glaubt noch nicht (an Allah), bei Allah, er glaubt noch nicht, bei Allah, er glaubt noch nicht!“ Die Leute fragten: „Und wer soll dieser sein, o Gesandter Allahs?“ Der Prophet sagte: „Derjenige, vor dessen Schlechtigkeiten sein Nachbar nicht sicher ist.“ ...[Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Kapitel 71, Hadithnr. 6016]

Der Gesandte Allahs (Allahs Friede und Segen seien auf ihm) sagte auch: „Der Nachbar ist derjenige, dem das Vorkaufsrecht am meisten zusteht, also soll er auf ihn warten, auch wenn er abwesend ist, wenn sie denselben Weg haben.“ [250] „Musnad al-Imām Ahmad“.

Der Gesandte Allahs (möge Allahs Frieden und Segen auf ihm sein) sagte auch: „O Abu Dharr, wenn du eine Brühe kochst, dann erhöhe die Wassermenge darin und gib deinen Nachbarn etwas davon.“ [251] Überliefert von Muslim.

Außerdem sagte der Gesandte Allahs (möge Allahs Frieden und Segen auf ihm sein): „Wer ein Stück Land hat und es verkaufen will, soll es seinem Nachbarn anbieten.“ [252] Sahīh (authentisch) in „Sunan Ibn Mājah“.

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